- Knappschaftsruhegeld
- Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung (⇡ Knappschaftsversicherung). Es gelten im Wesentlichen die allgemeinen Rentenvorschriften des SGB VI über die ⇡ Altersrente mit knappschaftlichen Besonderheiten. Danach haben über die allgemeinen Vorschriften (§§ 35–39 SGB VI) langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die ⇡ Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (§ 40 SGB VI).- Die Altersrente kann als ⇡ Vollrente oder als ⇡ Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI).
Lexikon der Economics. 2013.