Knappschaftsruhegeld

Knappschaftsruhegeld
Leistung der knappschaftlichen Rentenversicherung ( Knappschaftsversicherung). Es gelten im Wesentlichen die allgemeinen Rentenvorschriften des SGB VI über die  Altersrente mit knappschaftlichen Besonderheiten. Danach haben über die allgemeinen Vorschriften (§§ 35–39 SGB VI) langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und die  Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben (§ 40 SGB VI).
- Die Altersrente kann als  Vollrente oder als  Teilrente in Anspruch genommen werden (§ 42 SGB VI).

Lexikon der Economics. 2013.

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